§1 Name und Sitz

Der, am 19.04.1973 gegründete Verein, trägt den Namen Reitverein „Alte-Aller“ e.V. und hat seinen Sitz in Langwedel. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Verden eingetragen. Das Vereinsemblem stellt im oberen Teil die Kirche Daverden dar, darunter symbolisch die alte Aller und die Niedersachsenrösser.

§2 Zweck des Vereins

1.
Der Reitverein „Alte-Aller“ e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übung und Leistung. Zu diesem Zweck kann der Verein Ausbildungs- und Trainingszentralen mit Übungsmöglichkeiten (Lehrpferde, Reithallen, Übungsgelände im Freien) nebst den für die Ausübung des Pferdesportes und die Durchführung von Leistungsprüfungen erforderlichen Nebenanlagen und Geräte erwerben, pachten, errichten und unterhalten, Lehrgänge, insbesondere zu Ertüchtigung der Jugend, und Leistungsprüfungen veranstalten, die Ausbildung von Lehrkräften fördern und zu unterhalten. Er kann sich anderen, denselben Bestrebungen dienenden Einrichtungen beteiligen. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

2.
Der Verein ist selbstlos und gemeinnützig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie des Landesreiterverbandes und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie alle Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehender Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

§5 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Inneren in

  1. aktive Mitglieder
    a. Eine Jugendabteilung einschließlich Voltigierabteilung (Kinder und Jugendliche im Alter von bis zu 17 Jahren) 
    b. Eine Seniorenabteilung für Erwachsene über 18 Jahren
  2. Passive Mitglieder
  3. Ehremitglieder

Mitglieder können auch kooperativ Schulen und Institutionen sein, die ihre Schüler oder Kinder im Reitsport ausbilden wollen oder das therapeutische Reiten empfangen wollen.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich auf Beachtung der Satzungsbestimmungen durch ihre Unterschrift bekannt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben und sofort rechtswirksam.

§7 Passive Mitglieder und Ehrenmitglieder

  1. Passives Mitglied kann werden, wer den Reitsport fördern, aber nicht mehr ausüben will. Diese Mitglieder haben Zugang zu allen Veranstaltungen des Vereins und sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
  2. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdienst gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte, wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt 

  1. Durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres.
  2. Durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates bzw. des Vorstandes.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§9 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes nach §8 Absatz 2 kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

  1. Wenn die in §11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden.
  2. Wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seinen Verpflichtungen zur Beitragszahlung trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
  3. Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat bzw. der Vorstand als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.

§10 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

  1. Durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 18 Jahren berechtigt.
  2. Die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
  3. An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.
  4. Vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.

§11 Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet,

  1. Alle Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu fördern, die Satzung des Vereins und des Landesportbundes Niedersachsen e.V. zu fördern, der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen, die Reitstall- und Hofordnung einzuhalten.
  2. Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
  3. Die, durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten, Beträge zu entrichten.
  4. An allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat
  5. In allen, aus der Mitgliedschaft zum Verein, erwachsenen Rechtsangelegenheiten, seine Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in §3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in §3 genannten Vereinigungen deren Sportgericht in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.
  6. Jede Änderung ihrer Anschrift dem Schriftführer zu melden.

Der ordentliche Rechtsweg ist in allen, mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, ausgeschlossen.

 §12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Ehrenrat

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

Mitgliederversammlung

§13 Zusammentreffen und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche volljährigen Mitglieder haben eine Stimme.

Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.

Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich in den ersten drei Monaten eines Jahres als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in §14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Anschlag am schwarzen Brett unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen.

Weiterhin ist die Einberufung in der regionalen Tagespresse bekanntzugeben.

Anträge zur Tagesordnung sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt, oder 20 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins diese beantragen.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.

Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §22 und 23 dieser Satzung.

In dringenden Fällen kann der Vorstand die, für die Jahreshauptversammlung gültigen Einberufungsfristen zur Einberufung einer Mitgliederversammlung, verkürzen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung muss unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung auch bei Verkürzung der gültigen Einberufungsfristen in der ortsüblichen Presse veröffentlicht werden, unter Angabe der Termine

§14 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Seiner Beschlussfassung unterliegen insbesondere:

  1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder
  2. Die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
  3. Die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
  4. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. Die Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr
  6. Die Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und deren Geschäftsführung 
  7. Die Genehmigung des Haushaltsvorschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel

§15 Tagesordnung der Jahreshauptversammlung

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  1. Feststellen der Stimmberechtigten
  2. Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer
  3. Beschlussfassung über die Entlastung
  4. Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
  5. Neuwahlen
  6. Besondere Anträge

Vereinsvorstand

§16 Zusammensetzung

  1. Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeweils gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer. Jede Gruppe ist für sich allein vertretungsberechtigt.
  2. Im Innenverhältnis setzt sich der engere Vorstand zusammen aus:
    1. Vorsitzenden,
    2. Vorsitzenden als Vertreter des 1. Vorsitzenden, Schriftführer, Kassenwart und Sportwart.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand und dem Jugendwart, Pressewart und Kinderwart.
  4. Die Jahreshauptversammlung ist berechtigt, für die Dauer einer Wahlperiode weitere Vorstandmitglieder, als in §13 vorgesehen, zu wählen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, in einem Jahr der 1. Vorsitzende und der Schriftführer, in dem darauffolgenden Jahr der 2. Vorsitzende und der Kassenwart, gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§17 Pflichten und Rechte des Vorstandes

1. Aufgaben des Gesamtvorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

2. Aufgaben der einzelnen Mitglieder

  1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe, außer Ehrenrat. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke
  2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
  3. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Stand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
  4. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zur Vorlesung kommt.
  5. Der Sportwart bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er hat das Aufsichtsrecht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen, ausgenommen Reitturniere, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen.
  6. Der Jugendwart hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreiben. Er hat ggf. Richtlinien für die körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen auszuarbeiten, die dem Alter und dem Reifegrad der betreffenden Jugendlichen entspricht.
  7. Der Werbe- und Pressewart vertritt den Schriftführer im Verhinderungsfalle und bei allen mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattung an die Presse usw..

§18 Der Ehrenrat (Ältestenrat)

Der Ehrenrat besteht aus einem „Ältesten“ und vier Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Der Ältestenrat soll ebenfalls im zweijährigen Rhythmus gewählt werden.

§19 Aufgaben des Ehrenrates (Ältestenrat)

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszusammengehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht in die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §9 dieser Satzung.

Er tritt auf schriftlich begründeten Antrag jedes Mitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

Betrifft der dem Ehrenrat vorliegende Antrag ein Mitglied des Vereinsvorstandes, so ist der Ehrenrat verpflichtet, beim Vereinsvorstand einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen und darf über den ihm vorliegendenAntrag erst binnen einer Frist von 60 Tagen entscheiden.

Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:

  1. Verwarnung
  2. Verweis
  3. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung
  4. den Ausschluss an der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu sechs Monaten
  5. Ausschluss aus dem Verein

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

Der Ehrenrat entscheidet als Schiedsgericht über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins. Er entscheidet über Ausschluss von Mitgliedern gemäß §9 dieser Satzung

§20 Die Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und der Jahreshauptversammlung schriftlich mitzuteilen haben. Kassenprüfer sollen ebenfalls in zweijährigem Rhythmus versetzt gewählt werden.

Eine nochmalige anschließende Wiederwahl der Kassenprüfer ist unzulässig.

Auf Antrag ist den Kassenprüfern zu gestatten, ihren Bericht in der Jahreshauptversammlung zu erläutern.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§21 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

  1. Sämtliche Organe sind beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer
  2. Die Einberufung des Vorstandes ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie eine Woche vor dem Versammlungszeitpunkt durch Aushang im Reitstall am schwarzen Brett durch den 1. Vorsitzenden bekannt gegeben wurde. Darüber hinaus sind die Vorstandsmitglieder schriftlich zu laden.
    Die Vorschrift des §13 dieser Satzung bleibt unberührt.Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
  3. Zur notwendigen Feststellung der erschienen Stimmberechtigten haben diese sich bei allen Versammlungen vor Beginn der Tagesordnung in den ausliegenden Anwesenheitslisten einzutragen.
  4. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handheben. Auf Antrag von 20% der erschienen Stimmberechtigten hat eine geheime Wahl stattzufinden.

§22 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; zur Beschlussfassung über eine Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind.

Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung nach vier Wochen nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§23 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen an den Flecken Langwedel, der es nur zu gemeinnützigen Zwecken für den Sportbetrieb ausschließlich und unmittelbar verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§24 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

 

Langwedel, 30.03.2015